Hohe Temperaturen am Arbeitsplatz sind schnell eine Frage des Arbeitsschutzes. Hier ist besonders der Arbeitgeber in der Pflicht. Aber auch der Arbeitnehmer hat Möglichkeiten auf zu hohe Temperaturen zu reagieren. Jedoch ab einer bestimmten Temperatur automatisch für sich selbst Hitzefrei erklären darf er nicht.
Wie jedes Jahr klettern im Sommer die Temperaturen wieder in exotische Höhen. Auch an den Arbeitsplätzen geht es dann wieder heiß her. Generell ist bei hohen Temperaturen am Arbeitsplatz – wie bei vielen Fragen des Arbeitsschutzes – erstmal der Arbeitgeber gefordert. Der Arbeitnehmer kann hier unterstützen, indem er selbst die rechtlichen Grundlagen kennt und auf die Temperatur achtet.
ASR 3.5 ist die Grundlage
Geregelt wird das Thema Temperatur am Arbeitsplatz in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) A 3.5, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröffentlicht werden. Sowohl Arbeits- als auch Sozialräumen, wie Bereitschafts-, Erste-Hilfe-, Kantinen-, Pausen- und Sanitärräume, werden hier geregelt. Die Regelung befasst sich zunächst mit Räumlichkeiten, an die von der Betriebstechnik her keine besonderen Anforderungen an das Raumklima gestellt werden, wie zum Beispiel ein normaler Büroarbeitsplatz. Aber auch für Arbeitsräume, in denen das Raumklima durch Betriebstechnik/Technologie beeinflusst wird, enthält sie Hinweise.
Im Hinblick auf die Messung der Temperatur unterscheidet ASR A 3.5 in die vom Menschen empfundene Raumtemperatur, äußere oder innere Lufttemperatur und dem Klimasummenmaß. Die letztere setzt sich zusammen aus verschiedenen Größen, wie Lufttemperatur, Luftfeuchtigkeit, Luftgeschwindigkeit und Wärmestrahlung. An Arbeitsplätzen mit hoher Luftfeuchtigkeit, Wärmestrahlung oder Luftgeschwindigkeit ist gegebenenfalls nach einem Klimasummenmaß die Bewertung vorzunehmen. Im Normalfall reicht jedoch die Lufttemperatur zur Beurteilung, ob an einem Arbeitsplatz eine angemessene Raumtemperatur vorhanden ist, aus.
26 ºC ist die erste Grenze
In Arbeits- und Sozialräumen sollte die Lufttemperatur 26 ºC nicht übersteigen. Jedoch ist dies nur eine Empfehlung. So besteht bei Überschreiten der 26 ºC im Innenraum noch keine Pflicht für den Arbeitgeber bestimmten Maßnahmen zu ergreifen. Empfohlen wird jedoch immer Maßnahmen gegen übermäßige Sonneneinstrahlung zutreffen. Die ASR 3.5 nennt hier beispielhaft bauliche Maßnahmen, wie das Einrichten von Vordächern, den Einsatz von Sonnenschutzverglasungen, die Installation von reflektierenden Vorrichtungen an den Fenstern oder die Bepflanzung vor Lichteinfall-Bereichen.
Wenn nun auch die Außenlufttemperatur über 26 ºC steigt, können Kollegen, die schwere körperliche Arbeit verrichten, Schutzkleidung tragen müssen oder gesundheitlich besonders hinsichtlich erhöhter Temperaturen Vorbelastet sind (Z.B. Schwangere oder Ältere), gefährdet sein. Hier müssen anhand der jeweiligen Gefährdungsbeurteilung geeignete Maßnahmen ergriffen werden.
Über 30 ºC muss gehandelt werden
Wenn die Temperatur am Arbeitsplatz über 30 ºC steigt, muss der Arbeitgeber tätig werden. Er muss wirksame Maßnahmen ergreifen, um die Belastung durch hohe Temperaturen zu reduzieren. Wie genau diese Maßnahmen aussehen müssen ist nicht vorgeschrieben. Als Beispiele werden genannt:
effektive Steuerung des Sonnenschutzes und der Lüftungseinrichtungen
Reduzierung der Abwärme von Anlagen und Geräten
Lüften in den frühen Morgenstunden
Verlagerung der Arbeitszeit durch Gleitzeitregelungen
Lockerung von Bekleidungsregelungen
Entwärmungsphasen durch Pausen in kühleren Räumen
Zur Verfügungstellung von Ventilatoren
»Bei Lufttemperaturen von mehr als +26 °C sollen, bei mehr als +30 °C müssen geeignete Getränke bereitgestellt werden.«
Konkreter ist die ASR 3.5 im Hinblick auf Getränke. „Bei Lufttemperaturen von mehr als +26 °C sollen, bei mehr als +30 °C müssen geeignete Getränke (z. B. Trinkwasser im Sinne der Trinkwasserverordnung) bereitgestellt werden.“
Grundsätzlich gilt zwar immer laut ASR 3.5, technische oder organisatorische Maßnahmen sind gegenüber personenbezogenen vorzuziehen. Trotzdem gibt es keine Verpflichtung, Klimaanlagen oder Ventilatoren einzuführen.
Ab 35 ºC ist Arbeit unmöglich
Anders sieht es aus, wenn die Lufttemperatur am Arbeitsplatz über 35 ºC steigt. „Wird die Lufttemperatur im Raum von +35 °C überschritten, so ist der Raum für die Zeit der Überschreitung ohne technische Maßnahmen (z. B. Luftduschen, Wasserschleier), organisatorische Maßnahmen (z. B. Entwärmungsphasen) oder persönliche Schutzausrüstungen (z. B. Hitzeschutzkleidung), wie bei Hitzearbeit, nicht als Arbeitsraum geeignet.“ Jedoch dürfen diese besonderen Maßnahmen, zum Beispiel durch die Erhöhung der Luftfeuchtigkeit, nicht zu einer physischen Mehrbelastung für den Arbeitnehmern werden.
» Wird die Lufttemperatur im Raum von +35 °C überschritten, so ist der Raum […] nicht als Arbeitsraum geeignet.«
Kein selbstständiges Hitzefrei
Hitzefrei darf sich der Arbeitnehmer zwar egal bei welcher Temperatur nicht selbstständig gönnen. Aber wer aufgrund von hohen Temperaturen bei der Arbeit unter gesundheitlichen Problemen wie Schwindel oder Kreislaufprobleme leidet, darf den Arbeitsplatz verlassen um Heim oder zum Arzt zugehen. In diesem Fall sind dann jedoch auch die entsprechenden Reglungen für den Krankheitsfall zu beachten.
Starke Unterstützung
Der Arbeitnehmer ist bei Problemen rund um das Thema Hitze nicht alleingelassen. Sollte es trotz all dieser Regelungen zu Problemen kommen, weil es zu heiß im Betrieb ist, ist das ein Thema für den Betriebsrat. Die Betriebsräte vor Ort vermitteln im Unternehmen und nehmen sich der Sorgen und Anliegen der Beschäftigten an, natürlich auch wenn es Probleme aufgrund zu heißer Temperaturen gibt.