Als Berufsanfänger gleich den vollen Schutz genießen
YOUNG & FREE
YOUNG & SAFE
Die Tarife für alle, die am Anfang ihrer Karriere stehen.
WIR SIND FÜR DICH DA
In uns findet jeder Berufsstarter einen starken Interessenvertreter. Ob Mehrarbeit, ,,Überstundenraub“, Ausbildungsvergütung oder Ausbildungsinhalte, wir kämpfen mit dir für ein optimales Ausbildungsprogramm. In unseren Geschäftsstellen kannst du dich bundesweit zu arbeits- und sozial rechtlichen Fragen rund um die Ausbildung beraten lassen. Betriebliche Ansprechpartnerinnen und -partner sowie Vertrauensleute bilden dabei ein starkes und zuverlässiges Netzwerk, das dir vor Ort unterstützend zur Seite steht.
Die kostenlosen und reduzierten Tarife gelten für Auszubildende, Schüler, Ferienjobber, Praktikanten, Studierende und junge Leute im Freiwilligen Sozialen Jahr oder im Bundesfreiwilligendienst. Ein Nachweis ist erforderlich.
Unser kostenloser Basistarif
YOUNG & FREE
- Tarifliche Arbeitsbedingungen
- kostenlose Rechtsberatung
- Seminare beim FRBW
- wechselnde Jugendveranstaltungen
- Unterstützung bei Bewerbungen
- Begleitung bei den JAV-Wahlen
UPGRADE ab 6,- €/mtl.
YOUNG & SAFE
- Tarifliche Arbeitsbedingungen
- kostenlose Rechtsberatung und Rechtsvertretung*
- Seminare beim FRBW
- wechselnde Jugendveranstaltungen
- Unterstützung bei Bewerbungen
- Begleitung bei den JAV-Wahlen
- Freizeitunfallversicherung
* Kostenlose Rechtsberatung und Recht- und Prozessvertetung, außergerichtlich und vor den Arbeits- und Sozialgerichten.
ARBEITSWELT DER ZUKUNFT
Gewerkschaftarbeit wird immer wichtiger – genau wie beim Klimaschutz müssen wir darum kämpfen, dass nicht mehr an den menschlichen Bedürfnissen vorbei agiert wird. Einen Ausbildungsplatz zu haben – das ist das eine. Will man Lehrstellen für alle, eine gute Ausbildung, die Übernahme in ein festes Arbeitsverhältnis bei gerechter Vergütung, braucht man einen starken Partner! Gute Arbeitsbedingungen sind ein Grundbedürfnis und nur wachsende Gewerkschaften können der wuchernden Lobbyarbeit der Arbeitgeber einen Gegenpol bieten und Ihren Mitgliedern eine schützende und innovative Basis stellen. Mach also auch du mit – werde Teil einer wichtigen Initiative für eure Arbeitswelt der Zukunft, in der ihr nicht nur eine „Personalnummer“ seid, sondern weiterhin mitbestimmt und Verbesserungen in die Realtiät umsetzen könnt.Wichtige Informationen auf einen Blick
Rechtsgrundlagen für die Ausbildung
• Berufsbildungsgesetz (BBiG)
• Handwerksordnung (HwO)
• Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
Ausbildungsvertrag
Jugendliche, die eine Ausbildung antreten wollen, müssen mit dem Ausbildungsbetrieb vor dem Ausbildungsbeginn einen schriftlichen Berufsausbildungsvertrag abschließen. Dieser Vertrag regelt die Bedingungen für die Ausbildung sowie die Rechten und Pflichten beider Seiten.
Diese Punkte gehören in den Vertrag (§ 11 BBiG)
• Art, sachliche und zeitliche Gliederung
• Ziel der Berufsausbildung, insbesondere die Berufstätigkeit,
für die ausgebildet werden soll
• Beginn und Dauer der Berufsausbildung
• Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte
• Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit
• Dauer der Probezeit
• Zahlung und Höhe der Vergütung
• Dauer des Urlaubs
• Voraussetzungen, unter denen der Berufsausbildungsvertrag
gekündigt werden kann
• ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf anzuwendende
Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen
Der betriebliche Ausbildungsplan
Mit dem Vertrag muss Dir ein betrieblicher Ausbildungsplan ausgehändigt werden. Darin beschreibt Dein Betrieb, wie Deine Ausbildung ablaufen wird und welche Lernziele in den einzelnen Ausbildungsschritten erreicht werden sollen. Hast Du keinen Ausbildungsplan erhalten oder wird er nicht eingehalten, dann wende Dich an Deine Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV), den Betriebsrat oder Deine CGM-Geschäftsstelle.
Überstunden
Das JArbSchG verbietet Überstunden bei unter 18-Jährigen. Manchmal sind Überstunden aber nötig, um alles für Deinen Beruf zu lernen (z. B. die Wartung einer Maschine ist erst nach der normalen Arbeitszeit möglich). Diese Zeit muss Dir dann ausgeglichen werden. Bist Du über 18, kommen Überstunden häufiger vor. Dazu gibt es aber meist tarifvertragliche Regelungen, über die wir Dich selbstverständlich informieren können.
Die wichtigsten Pflichten des Ausbilders
Die Ausbildenden müssen dafür Sorge tragen, dass Du das vorgesehene Ausbildungsziel erreichst.
Ausbildungsmittel
Der Ausbilder hat die Materialien, die Du für Deine Ausbildung und die Prüfung benötigst, kostenlos zur Verfügung zu stellen. Dazu gehören Werkzeuge, Werkstoffe, Berichtshefte usw.
Freistellungen
Für die Teilnahme am Berufschulunterricht, an Prüfungen sowie an Lernorten außerhalb des Betriebes muss Dir der Ausbilder frei geben. Für die Dauer der Freistellung inklusive der Wegzeiten zwischen Berufsschule und Betrieb hat Dir der Ausbildungsbetrieb die Vergütung fortzuzahlen.
Die wichtigsten Pflichten des Auszubildenden
Im Rahmen der Ausbildung hast Du Dich an Weisungen Deiner Ausbilder oder anderer weisungsbefugter Personen zu halten, soweit diese Deinen körperlichen Kräften entsprechen und dem Erreichen des Ausbildungsziels dienen. Als Auszubildender bist Du zur Verschwiegenheit über Geschäftsgeheimnisse verpflichtet. Überlassene Betriebsmittel hast Du pfleglich zu behandeln.
Schriftlicher Ausbildungsnachweis (Berichtsheft)
Im Berichtsheft musst Du alles aufschreiben, was Du während Deiner Ausbildung gemacht hast. Es ist Dein Nachweis, ob der Ausbildungsbetrieb den Ausbildungsplan eingehalten hat. Das Berichtsheft musst Du spätestens bei der Zwischen- bzw. Abschlussprüfung vorlegen, sonst wirst Du nicht zugelassen. Du hast ein Recht darauf, das Berichtsheft während der Arbeitszeit zu schreiben.
Vor und nach der Schule noch in den Betrieb?
Beginnt der Unterricht vor 9 Uhr morgens, darf Dich Dein Ausbilder vorher nicht mehr beschäftigen. Umfasst der Unterricht an einem Wochentag mehr als 5 Stunden (je mind. 45 Minuten), haben Auszubildende unter 18 Jahren nach der Schule frei (§ 9 Abs. 1 JArbSchG).
Probezeit
Sie ist dafür da, damit Du, aber auch Dein Arbeitgeber, prüfen können, ob der Ausbildungsberuf auch der richtige für Dich ist. Die Probezeit muss in Deinem Vertrag stehen. Sie beträgt mindestens einen, maximal vier Monate. In dieser Zeit kannst Du oder kann Dein Arbeitgeber das Ausbildungsverhältnis jederzeit fristlos und ohne Angabe von Gründen kündigen (BBiG § 22 Abs. 1).
Kündigung
Nach Ablauf der Probefrist kann der Ausbildungsbetrieb Dir nur noch aus einem wichtigen Grund (z.B. Diebstahl, Schwänzen,…) fristlos kündigen. Willst Du die Ausbildung abbrechen, so kannst Du aber mit einer 4-wöchigen Kündigungsfrist kündigen. Das Ausbildungsverhältnis kann auch jederzeit im Einvernehmen durch schriftlichen Aufhebungsvertrag beendet werden.
Urlaub
Dein Urlaubsanspruch richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen.
Gesetzliche bzw. tarifliche Regelungen dürfen nicht unterschritten werden. Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt für volljährige Auszubildende gem. § 3 BUrlG mindestens 24 Werktage bei einer 6-Tage-Woche (also 4 Wochen pro Jahr, da der Samstag gesetzlich als Werktag gilt). Für jugendliche Auszubildende gilt hier der § 19 JArbSchG.
In unseren Tarifverträgen erreichen wir für unsere Auszubildenden regelmäßig eine Besserstellung über den gesetzlichen Anspruch hinaus.
Prüfung bestanden
Grundsätzlich endet die Ausbildung nach Ablauf der Ausbildungszeit. Bestehst Du aber vorher die Abschlussprüfung, so endet sie mit der Bekanntgabe des Ergebnisses. Jetzt stellt sich die Frage, ob Dich der Betrieb übernimmt. In der Metallindustrie sorgen unsere Tarifverträge dafür, dass Du nach der Ausbildung für eine bestimmte Zeit übernommen wirst. Erkundige Dich bei einer CGM-Geschäftsstelle, was in Deinem Fall gilt.
Prüfung nicht bestanden
Hast Du die Abschlussprüfung nicht bestanden, verlängert sich Dein Ausbildungsverhältnis, wenn Du es willst, bis zur nächsten Möglichkeit der Wiederholung; aber höchstens um ein Jahr.
Zeugnis
Nach bestandener Prüfung bekommst Du ein Zeugnis sowohl von der Berufsschule als auch von Deinem Ausbildungsbetrieb. Dieses muss Angaben über Art, Dauer und Ziel der Ausbildung sowie über Deine erworbenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten enthalten. Es darf keine Aussagen
treffen, die einer Bewerbung von Dir schaden kann. Aber Vorsicht vor der Zeugnissprache! Prüfe Dein Zeugnis deshalb mit Hilfe des Betriebsrates, der JAV oder frage bei Deiner CGM-Geschäftsstelle nach.
Noch Fragen?
Dann wende Dich an Deine CGM-Geschäftsstelle, sie kann Dir weiterhelfen. Deine Ansprechpartner vor Ort findest Du unter:
CGBCE-Geschäftsstellen
Du kannst auch online Mitglied werden unter:
Online-Aufnahmeantrag
Wichtige Informationen auf einen Blick
Berufsbegleitende Unterstützung Ausbildungsbegleitende Hilfe
Habt ihr Probleme, die eure Berufsausbildung gefährden? Ihr könnt jederzeit sogenannte „ausbildungsbegleitende Hilfe (abH)“ erhalten. Die abH zielt auf Jugendliche und junge Erwachsene in der Erstausbildung ab, die lernbeeinträchtigt oder sozial benachteiligt sind.
Diese berufsbegleitende Unterstützung gibt es sowohl für kaufmännische als auch für technische Berufe, ebenso für bestimmte Grundfächer wie Mathematik und Deutsch. Solche Maßnahmen werden von den Bildungsträgern übernommen, die im Auftrag der Agentur für Arbeit stehen. Welche das sind, erfahrt ihr direkt bei der Agentur für Arbeit oder bei der für euch zuständigen IHK.
Der Unterricht im Rahmen der Hilfe wird zusätzlich zur Ausbildung im dualen System in der Freizeit in speziellen abH-Stunden abgehalten. Üblicherweise kommt dort eine Kleingruppe von abH-Inanspruchnehmer des gleichen Berufes und desselben Lehrjahres zusammen. Die Lehrer kommen selbst aus den Berufen – es sind erfahrene Handwerker, Ausbilder und Lehrer, die schon mindestens drei Jahre Berufserfahrung haben müssen. Doch findet die abH nicht nur im Klassenzimmer statt; oft werden auch lehrreiche Freizeitaktivitäten angeboten.
Sozialpädagogische Mitarbeiter unterstützen euch im Rahmen der abH bei Problemen im Beruf, aber auch im Privatleben, denn es wird auch mit euren Eltern oder eurem sozialen Umfeld zusammengearbeitet. Sie fördern und helfen euch bei Lernproblemen und Prüfungsangst. Außerdem begleiten sie euch, wenn ihr nicht übernommen werdet, und geben Hilfestellung und Tipps für eure Bewerbungen. Bei Interesse könnt ihr euch an die Bundesagentur für Arbeit wenden.
Erststudienkosten
Bund der Steuerzahler kämpft weiter
Der Bund der Steuerzahler (BdSt) kämpft für alle Studenten, die für ihren ersten Uni- oder FH-Abschluss pauken, nun beim Bundesfinanzhof. Die obersten deutschen Steuerrichter sollen klären, ob Kosten für ein Erststudium als vorweggenommene Werbungskosten bei der Steuer geltend gemacht werden können.
Damit könnten Kosten für Bücher, Studiengebühren, Prüfungsgebühren oder Kosten, die im Rahmen eines Praktikums anfallen, festgestellt und beim Berufseinstieg steuermindernd gegengerechnet werden. Das Verfahren ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 15/11 anhängig.
Gegenwärtig werden Aufwendungen für ein Studium, das direkt im Anschluss an das Abitur, den Wehr- oder Zivildienst oder ein soziales Jahr aufgenommen wurde, steuerlich nur als Sonderausgaben berücksichtigt. Dabei sind maximal 4.000 Euro im Kalenderjahr absetzbar, erklärt der Bund der Steuerzahler. Im Unterschied zu Werbungskosten können Sonderausgaben nur im Jahr ihres Entstehens berücksichtigt werden. Ein Vortrag auf spätere Jahre ist hingegen nicht möglich. Dies hat zur Folge, dass die Kosten für das Studium im Regelfall steuerlich ungenutzt „verpuffen“, denn die meisten Studenten haben während der Studienzeit nur geringe oder gar keine Einnahmen.
Betroffene Studenten sollten auf jeden Fall bereits jetzt Belege, Studienquittungen und sonstige Nachweise über die Kosten für das Studium aufbewahren. Unter Umständen können auch die Kosten für eine Studentenbude bei der Steuer angesetzt werden, wenn der Student noch eine weitere Wohnung bei den Eltern oder dem Partner besitzt.
Bund der Steuerzahler Deutschland e.V.
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