HomeAufgaben eines Betriebsrates

Mitbestimmung ist ein wichtiges Gut!

Aufgaben eines Betriebsrates

Alles Wichtige rund um den Betriebsrat

 

Die Aufgaben, Rechte und Pflichten des Betriebsrats regelt das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)

Mehr Mitbestimmung und Zusammenarbeit im Betrieb!

Aufgaben des Betriebsrats

Gemäß § 80 BetrVG hat der Betriebsrat folgende allgemeine Aufgaben:

 

• Überwachungsaufgaben

• Gestaltungsaufgaben

• Schutzaufgaben

• Förderungsaufgaben

Überwachungsaufgaben

Der Betriebsrat hat darüber zu wachen, dass Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen, die zu Gunsten der Arbeitnehmer ihre Gültigkeit finden, eingehalten und durchgeführt werden.

Bei Gesetzen mit arbeits- und sozialversicherungsrechtlichem Inhalt zu Gunsten der Arbeitnehmer ist vom Betriebsrat zu überwachen, dass die gegebenen Vorschriften vom Arbeitgeber beachtet und eingehalten werden.

Darunter fallen vor allem hier aufgeführten Gesetze

• Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG)

• Kündigungsschutzgesetz (KSchG)

• Mutterschutzgesetz (MuSchG)

• Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)

Aber auch die Einhaltung arbeitsrechtlicher Grundsätze wie

• Gleichbehandlungsgrundsatz

• Regelungen zum Arbeitsschutz

• Unfallverhütungsvorschriften

Falls der Arbeitgeber tarifgebunden ist, ergeben sich aus den Bestimmungen der Tarifverträge weitere Kontrollbereiche für den Betriebsrat.

Falls der Arbeitgeber tarifgebunden ist, hat der Betriebsrat auch die Einhaltung tarifvertraglicher Normen zu überwachen, auch wenn Tarifverträge einzelvertraglich Anwendung finden.

Gestaltungsaufgaben

Der Betriebsrat muss nicht nur auf vorgefundene Zustände reagieren. Er hat darüber hinaus auch Gestaltungsaufgaben. (Absätze 2 und 3 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG))

Maßnahmen für die Belegschaft

Der Betriebsrat hat die Aufgabe, bestimmte Maßnahmen, die dem Betrieb und Belegschaft zugutekommen, beim Arbeitgeber zu beantragen und durchzusetzen. Hier handelt es sich um ein Initiativrecht des Betriebsrats. Der Arbeitgeber wiederum muss die Vorschläge des Betriebsrats prüfen und dem Betriebsrat dann seine Entscheidung (Annahme oder Ablehnung des Vorschlags) mitteilen.

Hören auf die Belegschaft

Der Betriebsrat muss Anregungen von Arbeitnehmern und Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) entgegennehmen und gegebenenfalls Verhandlungen mit dem Arbeitgeber führen. Die betroffenen Arbeitnehmer sind regelmäßig über den Stand der Verhandlungen und über das endgültige Ergebnis zu unterrichten.

Wichtig hierbei: Die JAV hat Anregungen dem Betriebsrat vorzubringen, nicht dem Arbeitgeber.

Können sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht einigen, so hat der Betriebsrat den Arbeitnehmer auf eine evtl. bestehende Möglichkeit der Anrufung des Arbeitsgerichts hinzuweisen.

Schutzaufgaben

Als besonders schutzbedürftige Personen nennt das Betriebsverfassungsgesetz Schwerbehinderte, ältere Arbeitnehmer und ausländische Arbeitnehmer, also solche Arbeitnehmer, die nicht nur auf dem Arbeitsmarkt, sondern vielleicht auch im Betrieb einen schweren Stand haben.
 
Eine der primären Aufgaben des Betriebsrats ist es deshalb die Eingliederung von schwerbehinderten Arbeitnehmern und sonstigen schutzbedürftigen Personen zu fördern und zu unterstützen und die Durchführung des SGB IX zu überwachen.
 
Ebenfalls ist es die Aufgabe des Betriebsrats, eine verbindliche Integrationsvereinbarung mit Arbeitgeber und Schwerbehindertenvertretung zu schließen.
 

Der Betriebsrat hat, falls nötig, auf die Wahl einer Schwerbehindertenvertretung hinzuwirken und mit dieser vertrauensvoll zusammenzuarbeiten.

Der Betriebsrat hat ebenfalls die Aufgabe, zu überwachen, dass ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht aufgrund ihres Alters benachteiligt oder diskriminiert werden, aber auch dass ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei den Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung angemessen berücksichtigt werden.

Eine weitere wichtige Aufgabe des Betriebsrats ist auch, die Integration ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb zu fördern und Maßnahmen einzuleiten, die dem Verständnis zwischen ihnen und dem Arbeitgeber, sowie der Bekämpfung von Rassismus und Fremdenhass zuträglich sind.

§ 75 Abs. 1 BetrVG schreibt hierbei vor, dass Arbeitgeber und Betriebsrat gleichermaßen darüber zu wachen haben, dass ausländische Arbeitnehmer nicht aufgrund ihrer Nationalität, den damit verbundenen Gegebenheiten, der Religion, Kultur, o.ä. benachteiligt werden. Hierunter fällt auch die Integration der ausländischen Kollegen und der Abbau von Vorurteilen.

Schließlich gehört es zu den Aufgaben des Betriebsrats, die Gleichstellung von Frauen und Männern sowie Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu fördern.

Förderungsaufgaben

Rechte des Betriebsrats als Gremium

Um seine Arbeit sachgerecht ausführen zu können, hat der Betriebsrat einen Anspruch auf Unterrichtung durch den Arbeitgeber. Nach § 80 Abs. 2 S. 1 BetrVG und dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BetrVG) muss der Arbeitgeber den Betriebsrat dabei rechtzeitig und umfassend unterrichten.

 

•  Informationsrechte

• spezieller Unterrichtsanspruch

 

 

Informationsrechte

Um seine Arbeit sachgerecht ausführen zu können, hat der Betriebsrat einen Anspruch auf Unterrichtung durch den Arbeitgeber. Nach § 80 Abs. 2 S. 1 BetrVG und dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BetrVG) muss der Arbeitgeber den Betriebsrat dabei rechtzeitig und umfassend unterrichten.

Rechtzeitig bedeutet in diesem Fall, dass die Unterrichtung so frühzeitig geschehen muss, dass der Betriebsrat seine gesetzlichen Aufgaben fristgerecht ausführen kann.

Umfassend ist die Unterrichtung des Betriebsrats durch den Arbeitgeber dann, wenn der Betriebsrat alle Informationen erhält, die er für die Erledigung seiner Aufgaben benötigt.

Dabei muss der Arbeitgeber prüfen, ob der Betriebsrat alle benötigten Informationen besitzt und ist dazu verpflichtet den BR selbstständig, ohne vorherige Anfrage dessen, zu unterrichten.

Der Betriebsrat hat ebenfalls ein Recht auf die Einsicht in Bruttolohn- und Gehaltslisten der Arbeitnehmer. Dieses Recht wird gemäß § 80 Abs. 2 BetrVG durch den Betriebsausschuss, einen anderen Ausschuss oder bei kleineren Betriebsräten auch durch den Betriebsratsvorsitzenden oder ein hierzu beauftragtes Mitglied wahrgenommen. Hierbei muss der Betriebsrat aber vor dem Arbeitgeber sein Verlangen zur Einsicht nicht begründen.

Spezieller Unterrichtsanspruch

Dem Betriebsrat steht neben dem allgemeinen Unterrichtsanspruch auch ein spezieller Unterrichtsanspruch in folgenden Fällen zu:

 

  • Personalplanungen (§ 92 Abs. 1 BetrVG)
  • Behördliche Auflagen bezüglich des Arbeits- und Umweltschutzes und der Verhütung von Unfällen (§ 89 Abs. 2 BetrVG)
  • Vorläufige sowie endgültige personelle Maßnahmen (§ 100 Abs. 2 BetrVG sowie § 99 Abs. 1 BetrVG)
  • Betriebsänderungen (§ 111 Abs. 1 BetrVG)
  • Kündigungen (§ 102 Abs. 1 BetrVG)
  • Massenentlassungen (§ 17 Abs. 2 KSchG)
  • Die Behandlung einer Beschwerde (§ 85 Abs. 3 BetrVG)
  • Planungen im Rahmen betrieblicher Bauvorhaben, technischer Anlagen, Arbeitsverfahren und –abläufe oder der Arbeitsplätze (§ 90 Abs. 1 BetrVG)
  • Beabsichtigte Einstellung oder personelle Veränderung von leitenden Angestellten (§ 105 BetrVG)
  • Errichtung eines europäischen Betriebsrats (§ 5 EBRG)
  • Beschluss des Insolvenzgerichts über die Abweisung des Antrags auf Insolvenzeröffnung mangels Masse (§ 165 Abs. 5 SGB III)
 

Die Vorenthaltung von Informationen durch den Arbeitgeber ist auch unter Berufung auf den Schutz von Daten sowie der Gefährdung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen grundsätzlich unzulässig.

Welche Rechte hat der Betriebsrat ?

 

Der Arbeitgeber braucht die Zustimmung des Betriebsrats, um bestimmte personelle Einzelmaßnahmen wie Einstellung, Versetzung, Ein- und Umgruppierung durchführen zu können. Der Betriebsrat kann diese Zustimmung aus bestimmten Gründen verweigern. (Zustimmungsverweigerungsrecht)

Mitbestimmungsrechte

Bei fristgerechten Kündigungen hat der Betriebsrat das Recht, Widerspruch einzulegen, sofern bestimmte Gründe, die gegen die Kündigung sprechen, vorliegen. (Widerspruchsrecht)

Der Arbeitgeber kann ohne die Zustimmung des Betriebsrats nicht handeln. Bei Uneinigkeit entscheidet die Einigungsstelle. (durchsetzbare Mitbestimmung)

Rechte des einzelnen Betriebsratsmitglieds

Die meisten Rechte der einzelnen Betriebsratsmitglieder sind ebenfalls im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) geregelt.

Diese Rechte sollen sicherstellen, dass ein Betriebsratsmitglied ungehindert seine Arbeit wahrnehmen kann. Sie garantieren auch eine gewisse Unabhängigkeit der Betriebsratsmitglieder gegenüber dem Arbeitgeber.

Die wichtigsten Rechte der Betriebsratsmitglieder sind:

Recht auf Freistellung

Die meisten Rechte der einzelnen Betriebsratsmitglieder sind ebenfalls im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) geregelt.

Diese Rechte sollen sicherstellen, dass ein Betriebsratsmitglied ungehindert seine Arbeit wahrnehmen kann. Sie garantieren auch eine gewisse Unabhängigkeit der Betriebsratsmitglieder gegenüber dem Arbeitgeber.

Die wichtigsten Rechte der Betriebsratsmitglieder sind:

Recht auf Kündigungsschutz

Damit Betriebsratsmitglieder bei ihrer Amtsausübung im Interesse der Beschäftigten keine Angst davor haben müssen, ihren Arbeitsplatz zu verlieren und damit aus dem Gremium auszuscheiden, verfügen sie neben dem allgemeinen Kündigungsschutz als Arbeitnehmer zusätzlich über einen besonderen Kündigungsschutz. Dieser spezielle Kündigungsschutz für Mitglieder des Betriebsrats gilt nicht nur über die Amtszeit hinaus, er fängt auch schon vorher an. Nämlich zu dem Zeitpunkt, an dem sich jemand als Kandidat für die Betriebsratswahl zur Verfügung stellt.

Recht auf Tätigkeitsschutz (Schutzbestimmung § 78 BetrVG)

Die Mitglieder des Betriebsrats, dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.

Recht auf Fortbildung

Der Betriebsrat hat nach § 37 Abs. 6 & 7 BetrVG einen Anspruch auf Schulung.

Schulungsanspruch

Laut § 37 Abs. 7 BetrVG haben Betriebsratsmitglieder jeweils während ihrer regelmäßigen Amtszeit einen bezahlten Freistellungsanspruch von insgesamt drei Wochen, um an Bildungsveranstaltungen für das Betriebsratsamt teilzunehmen, die von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Bundeslandes auch als geeignet anerkannt sind.

Neu gewählte Betriebsräte haben einen Schulungsanspruch von vier Wochen, wenn keine Erfahrungen als Jugend- und Auszubildendenvertretung vorausgehen.

§ 37 Abs. 6 BetrVG regelt, dass der Betriebsrat vollständig von Kosten und Zweifeln einer Schulungsteilnahme entlastet wird. Hiernach hat der Betriebsrat einen Anspruch auf Schulungen mit vollständiger Kostenübernahme, die für seine Arbeit im Betriebsrat erforderlich sind. Ein Selbststudium der Materie ist für den Betriebsrat nicht zumutbar (BAG, 15.05.1986, DB, 2496).

Welche Pflichten hat der Betriebsrat ?

 

Mitbestimmungsrechte

Bei fristgerechten Kündigungen hat der Betriebsrat das Recht, Widerspruch einzulegen, sofern bestimmte Gründe, die gegen die Kündigung sprechen, vorliegen. (Widerspruchsrecht)

Der Arbeitgeber kann ohne die Zustimmung des Betriebsrats nicht handeln. Bei Uneinigkeit entscheidet die Einigungsstelle. (durchsetzbare Mitbestimmung)

Der Betriebsrat hat im Zuge seines Amtes verschiedene Pflichten zu erfüllen. Manche davon sind gesetzlich festgelegt, andere aber ergeben sich aus der allgemeinen Aufgabenstellung eines BR.

  • Vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber
  • Teilnahme an Betriebsratssitzungen
  • Teilnahme am Monatsgespräch mit dem Arbeitgeber
  • Ernster Wille zur Einigung mit dem Arbeitgeber und Vorschläge zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
  • Wahrung des Betriebsfriedens
  • Verbot von parteipolitischen Betätigungen im Betrieb
  • Schweigepflicht
Hierzu gehören:
      • Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
      • Personalangelegenheiten
      • Beziehung eines Betriebsratsmitglieds bei Arbeitnehmerbeschwerden
      •  Wirtschaftsausschuss
Die Schweigepflicht findet grundsätzlich nur bei Dritten ihre Gültigkeit. Andere Betriebsratsmitglieder sind keine Dritte. Ausnahme: §§ 82 Abs. & 83 Abs. 1 BetrVG (Arbeitnehmerbeschwerden).