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Rechte Schwerbehinderter in der Arbeitswelt
Unwissenheit über besondere Rechte – Pflichten von Arbeitgebern
In Deutschland gibt es fast 8 Millionen Menschen mit einer Schwerbehinderung.
Dies entspricht einem Anteil von 9,4% der in Deutschland lebenden Personen (offizielle Übersichten und Publikationen).
Offiziell ist rund eine Million von ihnen in deutschen Unternehmen tätig. Mit hoher Dunkelziffer, denn viele Betroffene verschweigen ihre Schwerbehinderung aus Angst vor Nachteilen. Andere wiederum, z.B. nach schwerer Erkrankung, sind über ihre Rechte gar nicht oder nicht ausreichend aufgeklärt.
Laut Sozialgesetzbuch müssen alle privaten und öffentlichen Arbeitgeber, die über mehr als 20 Arbeitsplätze verfügen, mindestens fünf Prozent ihrer Arbeitsplätze an Menschen mit einer Schwerbehinderung vergeben.
Ansonsten müssen sie eine Ausgleichsabgabe zahlen.
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Schwerbehinderung in der Arbeitswelt
Menschen mit einer Schwerbehinderung dürfen von ihren Arbeitgebern nicht benachteiligt werden. Ihnen stehen besondere Rechte zu – so haben sie Anspruch auf einen behindertengerechten Arbeitsplatz, Teilzeitarbeit (falls die Behinderung eine kürzere Arbeitszeit erfordert), besonderen Kündigungsschutz, die Verweigerung von Überstunden und fünf Tage zusätzlichen Urlaub pro Jahr.
Zum Nachweis der Schwerbehinderung ist ein Schwerbehindertenausweis erforderlich.
Der Antrag hierfür kann formlos oder online beim zuständigen Versorgungsamt gestellt werden. Das Amt schickt den Betroffenen daraufhin ein Formular zu und fordert bei Bedarf ärztliche Gutachten an. Anhand dieser Informationen wird festgestellt, ob und in welchem Grad eine Behinderung vorliegt.
Bei mindestens GdB 50 wird ein Schwerbehindertenausweis erstellt.
Bei GdB 30 und 40 kann auf Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit eine Gleichstellung erfolgen.
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Offenlage der Schwerbehinderung gegenüber dem Arbeitgeber
Es besteht rechtlich keine Verpflichtung, die Schwerbehinderung weder bei der Bewerbung, im Laufe des Vorstellungsgespräches noch während des Arbeitsverhältnisses den Arbeitgebern mitzuteilen.
Die Frage nach einer Behinderung beim Vorstellungsgespräch ist nicht erlaubt. Hier darf sogar, seitens der Bewerber, gelogen werden.
Aber: Nur wenn die Vorgesetzten über die Beeinträchtigung Bescheid wissen, können sie den entsprechenden Nachteilsausgleich gewähren.
In der Regel sind für die Bekanntgabe ein formloses Schreiben sowie eine Kopie des Schwerbehindertenausweises an die Personalabteilung ausreichend.
Falls Betroffene nicht sicher über die Offenlegung sind, finden sie in der Regel Unterstützung bei den gewählten Vertrauenspersonen für Schwerbehinderte, dem Betriebsrat, unserer Christlichen Gewerkschaft oder bei den Sozialverbänden.
Bei einer Kündigung ist die Offenlegung einer Schwerbehinderung auf jeden Fall wichtig, denn dann dürfen Betroffene nur mit Zustimmung des zuständigen Integrationsamtes / Inklusionsamtes (je nach Bundesland) entlassen werden.
Sollte es in Ihrem Unternehmen noch keine Schwerbehindertenvertretung (SBV) geben und die Voraussetzungen nach SGB IX erfüllt sein, können Sie sich gerne an uns wenden.
Wir unterstützen Sie gerne bei einer Kandidatur, bei der Initiative zur Gründung einer SBV sowie in Bezug auf Fortbildungen.
Nützliche Links:
BIH Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen
www.bih.de/sbv-wahl
DVfR Deutsche Vereinigung für Rehabilitation
fma.reha-recht.de