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Koalitionsvertrag der Ampel – Gute Perspektiven für uns?

Der Koalitionsvertrag der zukünftigen Ampelkoalition enthält zentrale Punkte, die die uns angeschlossenen Branchen unmittelbar betreffen. Der Aufbruch Deutschlands in eine digitale Zukunft ist ein wichtiger Schwerpunkt, aber auch für die Themen Weiterbildung, Mitbestimmung oder mobiles Arbeiten wurden Perspektiven aufgezeigt. Wo gibt es positive Akzente, welche Punkte sind kritisch einzuschätzen und an welchen Stellen erwarten wir mehr Bewegung.                  

Eine kurze Bestandsaufnahme.

Die Nationale Weiterbildungsstrategie

Grundsätzlich begrüßen wir die Nationale Weiterbildungsstrategie. Die von uns vertretenen Branchen, insbesondere die Automobilbranche, sind vom digitalen Wandel stark betroffen. Lebenslanges Lernen ist jetzt für die meisten Arbeitnehmer eine Notwendigkeit. Von daher sehen wir die vorgestellten Fördermöglichkeiten als wichtige Schritte in die richtige Richtung. Ein gesetzlich garantiertes Recht auf Weiterbildung wäre aber wünschenswert; es würde weitere Chancen erhöhen, Barrieren abbauen und dadurch den deutschen Arbeitsmarkt deutlich aufwerten.

Wir fordern insbesondere mehr Qualifizierungen für Menschen, die schon länger im Beruf stehen. Sie haben häufig das Nachsehen, während Lehrpläne für Ausbildungsberufe stetig an die aktuellen technischen Entwicklungen angepasst werden. Kurse im Bereich der Produktionssysteme, Warenwirtschaftssysteme, Fahrzeugelektronik oder Programmierung schaffen eine wichtige Voraussetzung für die digitalen Anforderungen. Da Englisch zunehmend Unternehmenssprache wird, halten wir außerdem eine fachspezifische Sprachförderung für essenziell, damit alle Arbeitnehmer Teil der globalisierten Arbeitswelt bleiben.

Ein wichtiges Anliegen ist uns die Weiterbildung zum Meister. Diese Qualifizierung ermöglicht Arbeitnehmern ohne akademischen Abschluss den beruflichen Aufstieg. Wir setzen uns für eine bessere finanzielle Unterstützung und ein ausreichendes Zeitfenster ein, um mehr Meisterabschlüsse zu ermöglichen.

Der Mindestlohn

Der Koalitionsvertrag sieht vor, dass der gesetzliche Mindestlohn auf 12 Euro angehoben wird. Eine grundsätzlich positive Maßnahme, denn in Deutschland sind rund zehn Millionen Menschen im Niedriglohnsektor beschäftigt. Betroffen sind vor allem Frauen, Alleinerziehende, Ostdeutsche und Menschen mit Migrationshintergrund. Bedenklich ist aber, dass die Tariflohnstruktur in Deutschland dadurch stark in Bewegung gerät. Die Löhne für Ungelernte und Fachkräfte nähern sich immer weiter an. Deshalb fordern wir Arbeitgeber dazu auf die Löhne der Fachkräfte so weit anzuheben, dass der Abstand gewahrt wird, der nötig ist, um Menschen zu signalisieren, es lohnt sich, eine Ausbildung oder Qualifizierung zu absolvieren.

Die Tarifautonomie

Bereits seit einigen Jahren ist eine steigende Tarifflucht zu beobachten. Die gewerkschaftliche Arbeit, das Engagement für gute Tarifabschlüsse und die Stärkung der Tarifautonomie sind davon stark bedroht. Hier haben die Koalitionspartner das Problem erkannt, müssten aber einen konkreten Maßnahmenkatalog erarbeiten, um dem entgegenzusteuern.

Des Weiteren sieht der Koalitionsvertrag vor, dass die öffentliche Auftragsvergabe des Bundes an einen „repräsentativen“ Tarifvertrag der jeweiligen Branche gebunden sein muss. Das Kriterium der „Repräsentativität“ wird hierbei nicht weiter definiert und lässt damit einen Spielraum für willkürliches Handeln zu. Unternehmen, die sich durch einen Haustarifvertrag mit fairen und sicheren Arbeitsbedingungen auszeichnen, werden so von der öffentlichen Auftragsvergabe ausgeschlossen. Diese Vorgehensweise betrachten wir als nicht akzeptabel!

Mitbestimmung

Der Betriebsratsarbeit werden mehr Rechte und Möglichkeiten eingeräumt. Betriebsräte können jetzt selbst entscheiden, ob sie analog oder digital arbeiten. Auch die im März anstehenden Betriebsratswahlen sollen online abgehalten werden können. Dies ist zunächst ein Pilotprojekt. Das ist begrüßenswert, in einem digitalen Zeitalter unter Corona-Bedingungen aber auch kein bahnbrechendes Novum.

Dazu passt, dass auch die Gewerkschaften mehr virtuelle Befugnisse bekommen. Sie haben jetzt das Recht auf einen digitalen Zugang in den Betrieben. In Zeiten von Homeoffice ist das begrüßenswert, denn wie sonst sollen Gewerkschaften über ihre Arbeit informieren und neue Mitglieder anwerben.

Arbeitszeit und Arbeitsort

Flexible Arbeitszeitmodelle sollen künftig ermöglicht werden. Arbeitnehmer können nun leichter durchsetzen, im Homeoffice zu arbeiten, und das mobile Arbeiten soll EU-weit unproblematisch sein. Die organisatorischen Anforderungen an die Arbeitgeberpflichten werden erheblich reduziert. Das passt nun das Homeoffice endlich an die betrieblichen Realitäten an.

Am Grundsatz des Acht-Stunden-Tages wird zunächst festgehalten. Aber schon 2022 soll eine befristete Regelung eingeführt werden, die über Tarifverträge eine Aufweichung dieser Regel ermöglicht. Damit könnte die derzeitige Höchstarbeitszeit von zehn Stunden pro Tag überschritten werden. Im Sinne der Arbeitnehmergesundheit ist diese Regelung sehr kritisch zu sehen.

 

Fazit: Die Koalition hat sich das Thema Digitalisierung als ein Kernthema der nächsten vier Jahre auf die Fahne geschrieben. Das ist gut, denn der digitale Wandel beeinflusst unsere Arbeitswelt. Darauf muss mit politischen Wegmarken reagiert werden. Gute Ansätze lassen sich bei den Themen Weiterbildung, Mitbestimmung und mobilem Arbeiten erkennen. Vieles davon wurde aber zu zaghaft angepackt und bedarf einer deutlichen Schärfung.

 

 

Bemerkung: Quellen werden auf Anfrage zugeschickt.

 

 V.i.S.d.P.

Clara Specht

Hauptverwaltung Stuttgart

Jahnstr. 12
70597 Stuttgart

Telefon: 0711 248 47 88 24

E-Mail:
specht(at)cgm.de

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Mehr fördern statt fordern

PM Nr. 21/2022

Stuttgart, den 26.07.2022

Der CGM-Bundesvorsitzende Reiner Jahns ist überzeugt, die Kritik am Bürgergeld geht in die falsche Richtung. Eine Debatte über Zwang führt zu keiner nachhaltigen Befähigung von Leistungsempfängern für eine Teilhabe am Arbeitsmarkt. Durch eine fortbildungsorientierte Förderung hingegen könnte die deutsche Wirtschaft erheblich profitieren.

Eine »Sanktionsfreiheit« bei Sozialleistungsempfängern ist umstritten. Aber in der laufenden Debatte um das Bürgergeld macht es laut Reiner Jahns, Bundesvorsitzender der Christlichen Gewerkschaft Metall, keinen Sinn, den Fokus auf diese Frage zu legen. Denn erstens habe dies Minister Heil nicht vor und zweitens sind Sanktionen eine Randerscheinung. „Die große Mehrzahl der Menschen in der Grundsicherung kommen doch nie mit Sanktionen in Kontakt. Das Ganze ist eine populistische Schein- und Neiddebatte.“, so der CGM-Bundesvorsitzende.

Auch die Forderung der FDP auf die Erhöhung der Hinzuverdienstmöglichkeiten für alle Bürgergeld-Bezieher sieht Jahns kritisch. Setzt sie seiner Meinung nach doch den falschen Anreiz auf Verharren in nicht nachhaltigen Strukturen. „Gerade bei erwachsenen Beziehern, die weder Schüler noch Student oder Azubi sind, sollten eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung das Ziel sein. Ansonsten schieben wir das Problem in Form von extremer Altersarmut nur hinaus. Statt auf Neben- und Aushilfsjobs sollte hier eher auf Förderung und Fortbildung gesetzt werden.“ Dabei könnte das Bürgergeld helfen, damit sich die Leute sorgenfreier und somit effektiver um eine sinnvolle Perspektive bemühen können.

Für den CGM-Bundesvorsitzenden ist klar, in Deutschland muss viel mehr in die Bevölkerung investiert werden. „Wir haben einen riesigen Fachkräftemangel. Die Frage sollte nicht sein, wie ich Leistungsempfänger durch Zwang zum Arbeiten treibe. Viel entscheidender ist doch, wie bilde ich sie fort und mache sie dauerhaft fit für den Arbeitsmarkt.“

Reiner Jahns ist überzeugt: „Generelles Ziel muss sein, den Leuten eine nachhaltige Perspektive zu schaffen. Davon profitieren dann auch wieder Wirtschaft und Gesellschaft.“

Mitgliedschaft-im-CGGB

Schluß mit Lindners Wahlgeschenken für Besserverdienende

Der CGB-Landesverband Bremen spricht sich gegen das von Bundesfinanzminister Lindner geplante „Inflationsausgleichsgesetz“ aus. Nach den Plänen des Ministers werden hauptsächlich hohe Einkommen entlastet. Die kalte Progression darf nicht als Vorwand für Klientelpolitik ausgenutzt werden.

Mit seinem geplanten „Inflationsausgleichsgesetz“ präsentiert sich Bundesfinanzminister Christian Lindner (FDP) einmal mehr als Lobbyist der Wirtschaft und der Besserverdienenden. Er sperrt sich nicht nur gegen die Einführung einer Übergewinnsteuer, wie sie in anderen EU-Ländern bereits existiert, sondern nimmt jetzt auch die kalte Progression zum Anlass für ein Gesetzespaket, dass vor allem Bezieher hoher Einkommen zugutekommen würde.

 
»kalte Progression, darf nicht als Vorwand für Klientelpolitik genutzt werden«

Der auch vom CGB immer wieder geforderte Ausgleich der steuerlichen Mehrbelastung der Beschäftigten durch die Nichtanpassung der Steuertarife an die Inflation, die sogenannte kalte Progression, darf nicht als Vorwand für Klientelpolitik genutzt werden. Angesichts einer Inflationsrate, die durch Lohn- und Einkommenssteigerungen oder Rentenanpassung auch nicht annähernd ausgeglichen wird, sowie der beschlossenen Gasumlage, die die Gaspreise weiter in die Höhe treibt, bedarf es nach Auffassung des CGB vorrangig direkter finanzieller Hilfen, insbesondere für Haushalte mit niedrigem Einkommen. Der CGB verweist darauf, dass rund 30 Prozent aller Haushalte in Deutschland die für dieses Jahr zu erwartenden Energiekostennachzahlungen aus ihrem laufenden Einkommen bestreiten müssen, da sie über keinerlei Sparguthaben oder Rücklagen verfügen.

 

Hohe Inflationsrate

CGB-Landesvorsitzender Peter Rudolph: „Wer seinen Lebensunterhalt vollständig auslaufenden Einnahmen bestreiten muss, ist von einer hohen Inflationsrate besonders betroffen und kann durch Mietpreissteigerungen und Forderungen nach Energiekostennachzahlung aufgrund sprunghaft gestiegener Gaspreise in existentielle Schwierigkeiten geraten. Ich verweise nur auf die Stadtwerke Essen, die zum Januar 2023 eine Gaspreiserhöhung um fast 100 Prozent angekündigt haben, in der die am Herbst fällige Gasumlage noch gar nicht berücksichtigt ist. Bei einem durchschnittlichen Gasverbrauch von 11.200 Kilowattstunden für eine 80 Quadratmeter große Wohnung – durchschnittliche Wohnungsgröße in Bremen – bedeutet die Preiserhöhung für die Mieter Mehrkosten von 784 Euro im Jahr. Solche Preiserhöhungen können Haushalte mit niedrigem Einkommen nicht alleine stemmen. Deshalb ist schnelle Hilfe angezeigt.“

Als Instrumente für eine schnelle finanzielle Hilfe kommen für den CGB insbesondere eine weitere Energiepauschale sowie die vom Deutschen Institut für Wirtschaftsforschung vorgeschlagene Gaspreisdeckelung in Betracht, wobei die Energiepauschale diesmal nicht auf einkommenssteuerpflichtige Beschäftigte beschränkt, bleiben darf, sondern auch Mini-Jobbern, Hartz IV-Beziehern und Renten-Empfängern zugutekommen muss.

 

Kontakt:
Christlicher Gewerkschaftsbund Deutschlands (CGB)
CGB-Landesverband Bremen

Kirchhuchtinger Landstr. 170
28259 Bremen
Telefon 0421-32 33 31
Telefax 0421-32 33 21

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Ausbildung braucht Bildung

PM Nr.09/2022

Stuttgart, den 06.05.2022

Tausende unbesetzte Ausbildungsplätze und tausende junge Menschen ohne Aussicht auf einen Ausbildungsplatz, wie passt das zusammen? Der CGM-Bundesvorsitzende Reiner Jahns widerspricht den gängigen Erklärungsmustern der unflexiblen Jugend und der überzogen anspruchsvollen Unternehmen und meint, so einfach darf man es sich nicht machen.

Das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) verzeichnete im vergangenen Jahr 2021 rund 25.000 junge Menschen, die bei der Bewerbung um Ausbildungsstellen unversorgt zurückblieben und keine Alternative hatten. Zugleich blieben 2021 bundesweit laut BIBB über 63.000 Ausbildungsstellen unbesetzt, obwohl Unternehmen händeringend nach Auszubildenden suchen. Und auch für das laufende Jahr ist von keiner Besserung auszugehen. Ein in Deutschland Haus gemachtes Problem, für das weder die jungen Menschen aufgrund angeblicher Inflexibilität noch die Unternehmen etwas können.

Zur Behebung dieses Problems muss man die wirklichen Gründe verstehen. Mag manch einer auf die Idee kommen, das Problem sei nur in überzogenen und anspruchsvollen Forderungen der Unternehmen zu suchen, so verortet Reiner Jahns, Bundesvorsitzender der Christlichen Gewerkschaft Metall, das Hauptproblem ganz klar auf einer viel grundlegenderen Ebene. „Kern des Problems ist unser deutsches Schulsystem. Schon lange sind viele Abschlüsse für einen Großteil der Ausbildungsstellen nicht mehr ausreichend qualifizierend.“

Die Relevanz des Schulabschlusses zeigt sich deutlich an der hohen Zahl der Ausbildungsverträge, die vorzeitig aufgelöst werden. Laut Statistischem Bundesamt liegt die durchschnittliche Vertragsauflösungsquote in der Bundesrepublik bei 25%. Mit einem abnehmenden Grad der schulischen Vorbildung steigt dies Quote jedoch signifikant an. So beträgt die Vertragsauflösungsquote bei Auszubildenden mit einem Hauptschulabschluss als höchstem Grad der schulischen Vorbildung alarmierende 36%. Jahns meint daher: „Klar, es kann viele Gründe für das Scheitern oder Auflösen eines Ausbildungsverhältnisses geben. Aber schon allein der Zusammenhang von schulischer Vorbildung und Vertragslösungsquote offenbart deutlich einen Mangel in der vorhergehenden schulischen Ausbildung.“

Sollten Unternehmen einen Bewerber tatsächlich aus überzogenen Forderungen ablehnen, ist dies natürlich nicht zu tolerieren. Aber, dass Unternehmen so kurzsichtig handeln, wird kaum vorkommen. Schädigt sich das Unternehmen damit am Ende doch nur selbst. Jahns meint dazu: „Bei der derzeitigen Überbeschäftigung im deutschen Handwerk gibt es genug Möglichkeiten und Angebote. Auch unter den Unternehmen herrscht ein Konkurrenzkampf ihre Ausbildungsplätze voll zu bekommen. Das Problem ist nur, häufig fehlen den Bewerbern wichtige Grundkenntnisse!“

„Man darf es sich hier nicht zu leicht machen und die Schuld in vermeintlich elitären Forderungen der Unternehmen suchen.“, so der CGM-Bundesvorsitzende. „Damit tut man den jungen Leuten, die sich um einen Ausbildungsplatz bemühen, keinen Gefallen. Stattdessen muss man am Ball bleiben und die Politik in die Verantwortung nehmen, in Sachen Bildung endlich für wirkliche Chancengleichheit zu sorgen.“

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Große Summe, kleine Wirkung

PM Nr.13/2022

Stuttgart, den 01.06.2022

Die Christliche Gewerkschaft Metall kritisiert das 9-Euro-Ticket der Ampel-Regierung. Eine teure Einmalzahlung ohne nachhaltige Wirkung.

2,5 Milliarden Euro, so viel lässt sich der Bund seine Werbe Abo-Aktion von Juni bis August für den ÖPNV kosten. Im Interview mit dem Deutschlandfunk bezeichnete Bundesverkehrsminister Wissing (FDP) diese einmalige Aktion als Feldversuch, den er als großen Gewinn verkaufen möchte. Zur Begründung meint er: „Wir können dann am Ende auch die Daten analysieren und wissen genau, was müssen wir verbessern, um Menschen auf den ÖPNV umsteigen zu lassen.“

Ein zweifelhaftes Experiment, das den Bürger teuer zu stehen kommt und kaum Mehrwert schafft. Verkehrsverbünde, wie der VBB oder der VVS, gaben schon bekannt, Infrastruktur Maßnahmen – mitunter absichtlich in die Sommerferien gelegt – können nicht verschoben und die Taktung nicht erhöht werden. Die vorgeschlagenen Lösungsstrategien, wie nicht zu den Hauptverkehrszeiten zu reisen oder das Fahrrad nicht mitzunehmen, gehen jedoch an der Lebenswirklichkeit der berufstätigen Bevölkerung völlig vorbei.

Warum der Minister das Experiment zum Datensammeln benötigt, ist fragwürdig. Ist doch schon lange offensichtlich, was benötig wird, um den ÖPNV in Deutschland effektiver und attraktiver zu gestalten. Zunächst wäre da das Problem der ansprechenden Preisgestaltung. Um wirklich die Leute zu einem nachhaltigen Mobilitätswechsel zu bewegen, müsste diese natürlich von Dauer sein. Aber auch das ist nur ein kleiner Punkt. Viel wichtiger sind eine dichtere Taktung, engmaschigere Streckennetze – insbesondere im ländlichen Raum – und viel weniger Ausfälle. Alles schon lang bekannte Baustellen im deutschen ÖPNV. Dafür bedarf es keiner bundesweiten Feldversuche.

Reiner Jahns, der Bundesvorsitzende der CGM findet: „Das Geld gehört nicht als Einmalzahlung verbrannt, sondern nachhaltig investiert. Echte Zukunftsinvestitionen sind nicht nur drei Monate wirksam!“

© bluedesign  ADOBE STOCK - 236256449    Rente, Eintritt, Renteneintritt, 63, 65, 67, 70, Anhebung, Schild, Renteneintrittsalter, Schilder, Rentner, später, Lebensarbeitszeit, erhöhen, schrittweise, Illustration, erhöht, Beginn, Alter, Zahlen, Ziffern, Flexirente, Rentenlücke, mit, Hintergrund, Info, Hinweis, Politik, Diskussion, Alterssicherung, Rentenpolitik, Problem, Arbeitsjahre, Lebensabend, Lebensjahre, Pension, Rentenbeginn, Ruhestand, Versorgung, Vorsorge, Rentenversicherung, anheben, Rentenbeginn, Altersrente, angehoben, Rentenbeginnrechner, Deutschland, Gesetz, Wegweiser, Zukunft

Rente mit 70 wäre der falsche Weg

PM Nr. 22/2022

Stuttgart, den 08.08.2022

Die Christliche Gewerkschaft Metall spricht sich entschieden gegen eine Rente mit 70 aus. Der CGM-Bundesvorsitzende Reiner Jahns stellt klar, eine Erhöhung des Renteneintrittsalters ist für viele Beschäftigte in Deutschland nicht realistisch.

Für die derzeitigen Überlegungen des Gesamtmetall Präsidenten Stefan Wolf bezüglich einer Rente mit 70 hat Reiner Jahns, Bundesvorsitzender der CGM, kein Verständnis. Er findet dazu deutliche Worte. „Das geht gar nicht. Eine Rente mit 70 ist nichts anderes als eine Rentenkürzung durch die Hintertür. Man bestraft damit Leute, die ihr Leben lang in die Rentenkasse einzahlen.“

 
»Eine Rente mit 70 ist nichts anderes als eine Rentenkürzung durch die Hintertür.«

Bis 70 arbeiten zu müssen, ist auch auf keinen Fall als eine Vorsorge gegen Altersarmut zu sehen. Jahns stellt klar: „Die Rente mit 70 geht gänzlich an der Realität vieler Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vorbei. Wenn man mit Abschlägen in die Rente geht, ist das keine Vorsorge gegen Altersarmut. Das ist kein Weg aus der Altersarmut, sondern der beste Weg direkt hinein.“

Auch ist eine Rente ab 70 kein gangbarer Weg, um die Rentenkasse zu entlasten. Die entscheidenden Stellschrauben sind nach Jahns statt dem Renteneintrittsalter die Versicherungspflicht oder die Erwerbsquote. „Man kann das Renteneintrittsalter nicht ewig steigern. Gerade angesichts des Fachkräftemangels sollte der Fokus auf besserer Qualifizierung und Integration in den Arbeitsmarkt liegen. Nur so schafft man für unsere gesetzliche Rentenversicherung eine gesunde Zukunftsperspektive.“

Aber genau auf diese Perspektive kommt es bei einer Rentenreform an. „Am Anfang all dieser Überlegungen steht immer das Aufkündigen der Solidarität. Eine Rente mit 70 ist unsozial und der erste Schritt hin zum Ende der gesetzlichen Rentenversicherung.“

© Wolfilser ADOBE STOCK - 521628692   Gasumlage steht gedruckt auf einem Holzstempel

Die Gasumlage ist unsozial und ungenau

Die Christliche Gewerkschaft Metall kritisiert die von der Bundesregierung beschlossene befristete Gasumlage als ungerecht und ungenau. Der CGM-Bundesvorsitzende Reiner Jahns findet es unsozial, dass für Endverbraucher die Kosten explodieren sollen während Konzerne satte Gewinne einfahren und von der Umlage profitieren.

Die Bundesregierung hat beschlossen, dass ab dem 1. Oktober Gasimporteure ihre Mehrkosten durch eine Umlage auf die Verbraucher abgeben können. Der CGM-Bundesvorsitzende Reiner Jahns sieht hier eine extreme Mehrbelastung auf die Bürger zurollen. „Die Gasumlage wird die Leute hart treffen. Wir leben hier nicht in südlichen Ländern. Wir müssen im Winter heizen.“ Auch betrifft die Umlage, wie Jahns deutlich macht, nicht nur die direkt vom Gas abhängigen Endverbraucher. „Diese Umlage wird die Inflationsrate kräftig ankurbeln. Das betrifft alle. Und wenn zum Beispiel Lebensmittel durch die Bank teurer werden, leiden dann besonders die sozial Schwächsten darunter.“

 
»Wir leben hier nicht in südlichen Ländern. Wir müssen im Winter heizen.«

Angesichts der möglichen Alternativen hält Jahns die Gasumlage für den völlig falschen Weg. „Eine Energiepreisdeckelung und dann im Extremfall eine staatliche Unternehmensrettung aus Steuergeldern wäre da wahrscheinlich die sozialere und sauberere Lösung gewesen. So trifft es durch die explodierenden Kosten die Kleinen unproportional hart.“

Auch zweifelt Jahns, ob eine Rettung für den Großteil der Unternehmen, welche Gelder aus der Umlage beantragt haben, überhaupt notwendig ist. „Klar muss ein Kollaps unserer Gasversorgung verhindert werden. Aber solange ein Konzern wie die österreichische OMV seinen Aktionären hohe Dividenden auszahlen kann, muss er nicht gerettet werden.“

Dass Konzerne, die gar nicht darauf angewiesen sind, von der Umlage profitieren können, findet der CGM-Bundesvorsitzende höchst unmoralisch. „Selbst Unternehmen wie RWE, die sehen wie unmoralisch diese ganze Geschichte ist, müssen ihre Rechtsansprüche wahren und geltend machen. Sollten das wirklich die Folgen sein, ist der Gasumlage handwerklich schlecht gemacht und kommt die Bürger teuer zu stehen.“

 
»Die Gasumlage ist ein ungenaues und ungerechtes Instrument.«

Bei solchen Aussichten hat Jahns eine klare Meinung zu den Plänen der Ampel-Koalition. „Die Gasumlage ist ein ungenaues und ungerechtes Instrument. Klar, Energie muss bezahlbar sein. Aber es kann nicht sein, dass die Kosten plötzlich für den Endverbraucher explodieren und Konzerne alle Risiken externalisieren können. Das ist unsozial!“

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BETRIEBSRAT IST KOLLEGIALORGAN

In der Frage der Anscheinsvollmacht des Betriebsratsvorsitzenden folgt das Bundes-arbeitsgericht nicht der bisherigen Rechtsprechung. Das BAG stellt fest: Der Betriebsrats-vorsitzende darf allein keine Betriebsvereinbarung im Namen des Betriebsrats abschließen. Nur gemeinsam kann ein Betriebsrat Betriebsvereinbarungen abschließen. Zur eigenen Sicherheit dürfen Arbeitgeber einen Ausschnitt des Protokolls der entsprechenden Beschlussfassung verlangen.

Bislang folgten die Richter an Arbeitsgerichten, wie am Landesarbeitsgericht Düsseldorf, eng dem Grundsatz der Anscheinsvollmacht. So entschieden die Richter in Düsseldorf, dass bei Bestehen einer solchen Scheinvollmacht ein Betriebsratsvorsitzender im Alleingang auch ohne Beschluss des gesamten Gremiums eine Betriebsvereinbarung abschließen kann (Az.: 11 Sa 490/20 u. 5 Sa 752/19). In nächster Instanz wurde diese Frage den Richtern am Bundesarbeitsgericht in Erfurt vorgelegt. Jene kamen im selben Sachverhalt zu einem überraschend anders lautenden Urteil (Az.: 1 AZR 233/21). So ist nun – selbst, wenn die übrigen Mitglieder eines Betriebsrats mit dem Vorgehen des Vorsitzenden einverstanden gewesen wären – eine derartig zustande gekommene Betriebsvereinbarung unwirksam. Denn nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ist und handelt der Betriebsrat immer als Kollegialorgan.

»Eine Erklärung des Betriebsratsvorsitzenden ohne entsprechenden Betriebsratsbeschluss ist unwirksam und kann keine Rechtswirkungen entfalten.«

In ihrer Begründung erklärten die Erfurter Richter genauer, dass der Betriebsrat als Kollegialorgan seinen gemeinsamen Willen durch Beschluss bildet (§ 33 BetrVG). Eine Erklärung des Betriebsratsvorsitzenden ohne entsprechenden Betriebsratsbeschluss ist unwirksam und kann keine Rechtswirkungen entfalten. Auch kann dem Betriebsrat nicht auf der Grundlage einer Anscheinsvollmacht eine derartig vom Vorsitzenden abgegebene Erklärung zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung zugerechnet werden. Um diese Entscheidung besser verstehen zu können, muss man das Rechtsprinzip der Anscheinsvollmacht etwas genauer betrachten.

Die Anscheinsvollmacht

Der Grundsatz der Anscheinsvollmacht beschreibt ein Rechtsverhältnis, in welchem eine handelnde Person von einer vertretenen Person keine wirksame Vollmacht bekommen hat. Jedoch könnte eine gutgläubige andere Vertragspartei das Bestehen einer solchen Vollmacht berechtigterweise annehmen.

Dieses Verhältnis setzt zunächst einmal voraus, dass ein Vertretener zwar das Handeln des scheinbaren Vertreters nicht kennt. Zugleich hätte der (Schein)Vertretene jenes Handeln aber bei einem pflichtgemäßen und sorgfältigen Vorgehen erkennen und gegebenenfalls verhindern können. Nur so kann auch eine andere Vertragspartei gegenüber dem (Schein)Vertreter darauf vertrauen, dass der Vertretene das Handeln des Vertreters kennt und billigt. Diese Anforderungen müssen erfüllt sein, damit eine vom Scheinvertreter im Namen des Vertretenen abgegebene Willenserklärung dem Vertretenen zugerechnet werden kann.

Keine unmittelbare Anwendung

Dieser Rechtsgrundsatz der Anscheinsvollmacht kann jedoch auf das Verhältnis von Betriebsrat und Betriebsratsvorsitzenden unmittelbar keine Anwendung finden. Denn einer unmittelbaren Anwendung des Grundsatzes der Anscheinsvollmacht steht die vom Gesetz vorgesehene Verknüpfung von Willensbildung im Gremium und Erklärung im Namen des Gremiums entgegen.

Denn dem Betriebsverfassungsgesetz folgend ist die rechtliche Stellung des Betriebsratsvorsitzenden auf besondere Weise ausgestaltet. So gilt nach § 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG, dass der Betriebsratsvorsitzende den Betriebsrat lediglich im Rahmen der – von dem Gremium gefassten – Beschlüsse vertreten kann. Dem Betriebsratsvorsitzenden kommt somit vom Gesetz keine Befugnis für einen rechtsgeschäftliche Willensbildung anstelle des Betriebsrats zu. Der Vorsitzende kann im Gegensatz zu einem rechtsgeschäftlichen oder gesetzlichen Vertreter keine Vertretung im Willen übernehmen. Ihm ist dies nur in der Erklärung möglich.

Eine Entscheidungsbefugnis aus eigenem Recht hat der Betriebsratsvorsitzende daher lediglich in den ausdrücklich im Gesetz aufgeführten Fällen. Außerhalb dieser Fälle ist er auf die gemeinsame Willensbildung im Gremium angewiesen. Da es sich jedoch bei einem Betriebsrat um ein Kollegialorgan handelt, ist dessen Willensbildung allein durch die Fassung eines Beschlusses möglich. Wenn der Betriebsratsvorsitzende für den Betriebsrat eine Erklärung abgibt, so trifft er nicht anstelle des Betriebsrats eine auf eigenem Willensentschluss beruhende Entscheidung. Vielmehr kann der Vorsitzende im Namen des Betriebsrats nur die, durch gemeinsame Willensbildung gefasste, Entscheidung äußern.

Willensbildung nach demokratischen Prinzipien

Auch anderweitig verbietet das BetrVG die Anwendung der Anscheinsvollmacht. Denn bei Vereinbarungen zwischen Betrieb und Betriebsrat sind von der Rechtswirkung nicht nur die beiden Vertragsparteien betroffenen. Die betriebszugehörigen Arbeitnehmer sind dabei auch immer direkt und unmittelbar betroffen. Für diese könnte sich jedoch der Grundsatz der Anscheinsvollmacht rechtlich nachteilig auswirken. Im Anwendungsbereich des BetrVG ist die Anwendung der Anscheinsvollmacht daher verboten.

»Im Anwendungsbereich des BetrVG ist die Anwendung der Anscheinsvollmacht daher verboten.«

Dem Betriebsrat kommt seine Legitimation erst durch seine Rolle als Repräsentanz der Belegschaft zu. Hierzu muss der Betriebsrat durch regelmäßige demokratische Wahlen bestimmt werden. Die Willensbildung des Gremiums muss folglich auch demokratischen Grundprinzipien gerecht werden.

Auch Arbeitgeber braucht Rechtssicherheit

Das Bedürfnis von Arbeitgebern nach Rechtssicherheit in Vereinbarungen mit dem Betriebsrat haben die Richter auch erkannt. Trotzdem ist dieses Interesse nicht ausreichend stark, als dass hier das Prinzip der Anscheinsvollmacht angewendet werden dürfte. Die erwartbaren Nachteile für die Arbeitnehmer und die Widersprüchlichkeit zum Wesen des Betriebsrats nach BetrVG überwiegen zu deutlich.

Auch weil leicht eine Abhilfe zu schaffen ist. Denn es genügt, dass der Arbeitgeber vom Betriebsrat aus dem Sitzungsprotokoll eine Teilabschrift bekommt. Wenn sich aus jener die Beschlussfassung des Betriebsrats und somit die Zustimmung zu einer Betriebsvereinbarung ergibt, so ist dies für die Rechtssicherheit des Arbeitgebers ausreichend.

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RUND UM DAS KURZARBEITERGELD

Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld…

…einige wichtige Punkte für Arbeitnehmer

In der Corona-Krise begegnen wir der Kurzarbeit auf Schritt und Tritt. Jetzt, wo Produktionen stillstehen und ganze Geschäftszweige wegen des Shutdowns geschlossen sind, schnellt die Zahl der Betriebe mit Kurzarbeit von einem Höchststand zum nächsten. Bis Mitte April haben bereits 725.000 Firmen Kurzarbeit bei den Arbeitsagenturen angemeldet.

 

KURZARBEIT–DIE WICHTIGSTEN NEUEN REGELUNGEN

Kurzarbeit bedeutet, die die Mitarbeiter in einem Unternehmen weniger Stunden arbeiten als im Arbeitsvertrag festgelegt sind. Angesichts des Shutdowns eines großen Teils der deutschen Wirtschaft hat die Bundesregierung im Eilverfahren die gesetzlichen Regelungen zur Kurzarbeit abgeändert. Nach den neuen vereinfachten Regelungen zur Kurzarbeit reicht es aus, dass 10 Prozent der Beschäftigten von einem Lohnausfall von mehr als 10 Prozent betroffen sind.

Bevor Kurzarbeit von den Arbeitsagenturen für eine Firma genehmigt wird, muss der Arbeitgeber alles tun, um die betriebliche Situation Kurzarbeit zu vermeiden. Deshalb müssen Überstunden und sonstige negative Arbeitszeitkonten vorher zunächst einmal abgebaut werden. Die neuen Regelungen zur Kurzarbeit verlangen aber jetzt nicht mehr, dass vor der Bewilligung der Kurzarbeit negative Arbeitszeitkonten aufgebaut werden.

Nur der Arbeitgeber zahlt auf das Kurzarbeitergeld Beiträge zu den Sozialversicherungen (Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung). Für die von Kurzarbeit betroffenen Beschäftigten fallen keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung an. Nach den neuen Regelungen zur Kurzarbeit werden dem Arbeitgeber diese Sozialversicherungsbeiträge voll zurückerstattet.
Auch kann jetzt Kurzarbeitergeld für Beschäftigte in Leiharbeit beantragt werden.

 

KURZARBEIT – EINIGE ARBEITSRECHTLICHE GRUNDLAGEN

Das arbeitsmarktpolitische Element der Kurzarbeit greift in Hauptleistungsverpflichtungen eines Arbeitsverhältnisses ein.
Nach diesen hat der Arbeitnehmer eine festgelegte Arbeitsleistung und der Arbeitgeber die Vergütung dieser Leistung zu erbringen. Der Umfang dieser Arbeitsleistung und des Entgelts regelt sich nach den Vereinbarungen aus dem jeweiligen Arbeitsvertrag, aus Bestimmungen der geltenden Tarifverträge und eventuell ebenfalls geltender Betriebsvereinbarungen. Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, Kurzarbeit einseitig kraft seines Direktionsrechts anzuordnen.

 

DER BETRIEBSRAT MUSS DER EINFÜHRUNG DER KURZARBEIT ZUSTIMMEN

In der Regel wird Kurzarbeit in einem Betrieb durch Betriebsvereinbarungen zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat eingeführt. Hat der jeweilige Betrieb jedoch keinen Betriebsrat, so muss sich der Arbeitgeber mit jedem einzelnen Mitarbeiter über die Einführung von Kurzarbeit einigen. Dem Betriebsrat steht also ein zwingendes Mitbestimmungsrecht nach dem Betriebsverfassungsrecht (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG) zu. Bei der Ausgestaltung einer solchen Betriebsvereinbarung müssen inhaltlich einige Punkte geklärt sein: Beginn und Dauer der Kurzarbeit, Lage und Verteilung der Arbeitszeit, Auswahl der von der Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer, geltende tarifvertragliche Regelungen, Ankündigungsfristen, die beachten werden müssen, Höhe des Kurzarbeitergeldes, gegebenenfalls Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld, tarifliche Zuschüsse, Umgang mit Resturlaub aus dem Vorjahr, sowie Umgang mit Arbeitszeitkonten.

 

WAS BEDEUTET KURZARBEITERGELD KONKRET FÜR BETROFFENE ARBEITNEHMER?

Kurzarbeitergeld ist eine finanzielle Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Lohn oder Gehalt bei Kurzarbeit berechnet sich im Prinzip wie folgt: Der Betrieb zahlt nur noch das Gehalt und die Sozialabgaben in dem prozentualen Umfang, in dem der Mitarbeiter zeitlich weiterhin für den Betrieb arbeitet. Zu diesem Arbeitgeberanteil bekommt der Arbeitnehmer noch ein sogenanntes Kurzarbeitergeld. Dieses errechnet sich aus der Differenz zum normalen Gehalt. Von der Arbeitsagentur bekommt der Kurzarbeiter dafür eine Kompensationszahlung in Höhe von 60 Prozent des Verdienstausfalls. Bei Arbeitnehmern mit Kindern beläuft sich dieser Ausgleich jedoch 67 Prozent. Das von der Arbeitsagentur gezahlte Kurzarbeitergeld ist steuerfrei. Die neuen Regelungen zur Kurzarbeit verlängern den möglichen Bezugszeitraum des Kurzarbeitergeldes von 12 auf 24 Monate.

 

WAS BEDEUTET KURZARBEIT FÜR DIE BETROFFENEN ARBEITNEHMER?

Kurzarbeitergeld kann den entstehenden Verdienstausfall nur teilweise ausgleichen. Zwar gibt es in einzelnen Branchen und bestimmten Bundesländern tarifvertragliche Regelungen, die das Kurzarbeitergeld auf bis auf 90 % Prozent des Nettoentgelt aufstocken, aber in der Regel gilt: Die Kolleginnen und Kollegen haben 40 % weniger in ihrer Lohntüte.

 

WER IST VOM ANSPRUCH AUF KURZARBEITERGELD AUSGESCHLOSSEN?

Die Zahlung von Kurzarbeitergeld ist an die Versicherung in der Arbeitslosenversicherung gebunden. Beschäftigte, die nicht arbeitslosenversichert sind, können deswegen auch kein Kurzarbeitergeld erhalten.

 

HAT KURZARBEIT AUSWIRKUNGEN AUF MEINE URLAUBSPLANUNG UND DAS URLAUBSGELD?

Auch in der Ausnahmesituation der Corona-Krise muss der Erholungsurlaub für das laufende Jahr nicht vor Beginn der Kurzarbeit genommen worden sein, aber die Urlaubsplanung für das laufende Jahr sollte bereits in der Personalabteilung vorliegen. Der Arbeitgeber kann auch nicht einseitig über den gesamten Zeitraum des Urlaubs bestimmen. Dies gilt auch beim Vorhandensein von branchenspezifisch üblichen Sonderregelungen, wie z.B. Handwerkerferien/Werksurlaub/Betriebsferien. In diesen Fällen muss der Arbeitgeber immer dringende betriebliche Erfordernisse für den Betriebsurlaub vorbringen können. Generell gilt: Die Mitarbeiter sollen sich im Urlaub erholen und sind in die Urlaubszeitplanung mit einzubeziehen. Der Arbeitgeber muss die Wünsche seiner Mitarbeiter angemessen berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn wegen der Corona-Krise und den wirtschaftlichen Shutdown die Produktion ganz oder teilweise schließen muss.

Das Urlaubsgeld errechnet sich nach dem Bundesurlaubsgesetz aus dem durchschnittlichen Lohn während der letzten 13 Wochen vor dem Urlaub. Geleistete Überstunden werden dabei allerdings nicht mitgerechnet. Der Bezug von Kurzarbeitergeld wirkt sich also nicht negativ auf die Höhe des Urlaubsgeldes aus, denn die Beschäftigten, die kurz vor ihrem Urlaubsantritt Kurzarbeitergeld bekommen haben, bekommen Urlaubsgeld auf der Grundlage ihres regelmäßigen Lohns oder Gehalts ausgezahlt.

 

WAS PASSIERT BEI KRANKHEIT WÄHREND KURZARBEIT?
Wenn Arbeitnehmer in der Zeit, in der sie Kurzarbeitergeld beziehen, krank werden, besteht ein Anspruch auf Fortzahlung des Kurzarbeitergeldes für sechs Wochen. Nach Ende dieses Zeitraums endet die Fortzahlung des Kurzarbeitergeldes, danach besteht ein Anspruch auf die Zahlung von Krankengeld durch die Krankenkasse.

 

WAS IST, WENN WÄHREND DER KURZARBEIT DER MUTTERSCHUTZ EINTRITT?

Arbeitnehmerinnen, die schwanger werden, haben spätestens ab Beginn des Mutterschutzes keinen Anspruch auf Fortzahlung des Kurzarbeitergeldes mehr. Sie erhalten dann aber Leistungen nach dem Mutterschutzgesetz.

 

NEBENTÄTIGKEITEN UND HINZUVERDIENSTE

Wer schon vor Einführung der Kurzarbeit eine Nebentätigkeit ausgeübt hat, darf diese fortsetzen. Das aus dieser Tätigkeit erzielte Einkommen wird auch nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Anders aber sieht es aus, wenn eine neue Tätigkeit jetzt aufgenommen oder eine bestehende Nebenbeschäftigung erweitert wird. In diesem Fall wird das erzielte Einkommen aus diesen Tätigkeiten nur bis zur Höhe des bisherigen Lohns oder Gehaltes nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Wenn aber das Gesamteinkommen den bisherigen Verdienst, auf das das Kurzarbeitergeld gezahlt wird, überschreitet, verringert sich auch das Kurzarbeitergeld entsprechend.

 

WAS IST, WENN DAS GELD NICHT REICHT?

Wenn durch den Bezug des Kurzarbeitergeldes das Einkommen des Haushaltes nicht mehr ausreicht, um die Lebenshaltungskosten zu decken, können Leistungen der Grundsicherung (Hartz IV) beantragt werden. Dabei erhalten die Beschäftigten mit Einkommen einen Freibetrag. In der Regel werden rund 20 Prozent des Einkommens nicht auf Hartz IV angerechnet, so dass der Zahlbetrag höher ist, als wenn kein Einkommen erzielt wird. Der Erwerbstätigenfreibetrag wird auch auf das Kurzarbeitergeld gewährt.

 

DHV, CGM UND GÖD FORDERN GEMEINSAM EINE NEUGESTALTUNG DES KURZARBEITERGELDES IN DEN UNTEREN EINKOMMENSGRUPPEN

Kurzarbeit ist ein betriebswirtschaftliches Instrument, welches Unternehmen die Möglichkeit bietet, Arbeitsverhältnisse der eigenen Mitarbeiter in eine Art Ruhezustand zu versetzen. Bei viele Arbeitnehmern löst die Nachricht Existenzängste aus. Gerade die niedrigeren Einkommensgruppen wissen oft nicht, wie sie weiterhin Miete- und andere Lebenshaltungskosten aufbringen sollen. DHV, CGM und GÖD haben sich deshalb auf einige gemeinsame Forderung verständigt. Sie fordert die Bundesregierung auf, das Kurzarbeitergeld in den unteren Einkommen so auszugestalten, dass der Nettolohn, der mit einem Mindestlohn von 9,35 € brutto in der Stunde verdient wird, nicht unterschritten wird! Darüber hinaus ist bis zu einem Stundenlohn von 15,00 € das Kurzarbeitergeld auf 80 % des Nettolohns zur Absicherung aller betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufzustocken!